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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hartmut Klumpp GmbH, Großbottwar

§ 1 Geltung

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren (Auftragnehmer) Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend auch in dem Fall, dass wir in Kenntnis der entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers den Vertrag vorbehaltslos erfüllen.
(2) Werden von Kaufleuten diese Bedingungen oder unsere Angebotsschreiben oder Auftragsbestätigungen, in denen auf diese Bedingungen Bezug genommen wird, widerspruchslos entgegengenommen, so gilt dies als Zustimmung zur Aufnahme dieser Bedingungen in den Vertrag.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

§ 2 Auftragsbestätigung/Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend und werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen können von Mitarbeiten der Auftragnehmerin nur abgegeben werden, wenn sie dazu generell oder im besonderen Fall bevollmächtigt wurden.
(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen oder Berechnungen bleiben im Eigentum des Auftragsnehmers und sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Sie dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

(1) Die Leistung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
(2) Die vom Auftragnehmer in Aussicht gestellten Fristen für Lieferungen und Leistungen geltend stets nur annähernd, es sei denn, es wurde schriftlich eine fixe Liefer- oder Leistungszeit vereinbart.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fristgerechte Durchführung der Leistung des Auftragnehmers zu ermöglichen und zu fördern. So setzt die Einhaltung der Lieferzeit insbesondere voraus,
- dass die vom Auftragsgeber beizubringenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen und ähnliches fristgerecht und wie vertraglich bestimmt eingegangen sind.
- dass der Auftraggeber für eine rechtlich zulässige Anfahrtsmöglichkeit mit einem Transportfahrzeug gesorgt hat.
- dass ein Montagefahrzeug während der Bauzeit direkt an der Baustelle parken kann.
Die Frist zur Lieferung und Leistung verlängert sich um den Zeitraum, bis die oben angeführten und vom Auftraggeber zu erfüllenden Bedingungen eingetreten sind. Der Auftragnehmer kann jedoch auch schon zu einem früheren Zeitpunkt leisten.
(4) Bestehen Fußgänger- oder Parkverbotszonen, so hat der Auftraggeber für eine Sondergenehmigung oder Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht beim zuständigen Amt zu sorgen. Kommt er dieser Nebenpflicht nicht nach, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den hierdurch entstanden Schaden zu ersetzten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erforderliche Genehmigung selber einzuholen und die Kosten vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
(5) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei einer nicht nur vorübergehenden Erschwerung der Leistungspflicht vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Frist zur Lieferung und Leistung um die Zeit der Störung/der Erschwerung.
(6) Übernimmt oder veranlasst der Auftragnehmer den Transport des Liefergegenstandes, so erfolgt die Einhaltung des Liefertermins durch Absendung der Versandbereitschaftserklärung. Die Versandbereitschaftserklärung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
(7) Wird ein abzuholender Liefergegenstand nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Absendung der Versandbereitschaftserklärung abgeholt, so hat der Auftraggeber die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in Räumen des Auftragnehmers eine Schadenspauschale von EUR 50,00 für jeden angefangenen Monat der Lagerfrist zu erstatten. Der Beweis eines tatsächlich geringeren Schadens ist zulässig.
(8) Hat der Auftragnehmer seine Leistung außerhalb seines Unternehmens an einem vom Auftraggeber zugewiesenen Ort zu erbringen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum vereinbarten Leistungszeitpunkt seine Tätigkeit zu ermöglichen. Erfüllt der Auftraggeber diese Verpflichtung nicht, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 4 Informationspflichten, Schadensersatz

(1) Soweit Montagearbeiten an abgehängten Decken, über Einbauschränken, über Simsböden oder über ähnlicher von der Decke abgehängten Vorrichtungen notwendig sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer vor der Montage dieser Einrichtung Gelegenheit zu geben, seinerseits zur Auftragserfüllung notwendige Arbeiten auszuführen.
Der Auftraggeber muss dem Auftragsnehmer mindestens für einen Zeitraum von drei Werktagen die Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen.
(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Änderungen in den Planung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Versäumt der Auftraggeber seine obigen Verpflichtungen, so hat der Auftraggeber für die dadurch notwendigen Mehrarbeiten dem Auftragnehmer die übliche Vergütung zu zahlen.

§ 5 Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Lieferung und Zahlung, ist Großbottwar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Auftragsnehmer auch die Installation und Bauarbeiten, so ist Erfüllungsort für die Leistung der Ort der Baumaßnahme. Erfüllungsort für Zahlungen ist aber auch hier Großbottwar.
(2) Die Versandart und die Verpackung untersteht dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei bei der Versendung der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zu Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation oder Baumaßnahmen) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen versicherbare Risiken wie Diebstahl, Bruch und ähnliches versichert.
(5) Verlangt der Auftragnehmer bei Arbeiten an Bauwerken die Abnahme -gegebenenfalls auch vor Ablauf der Leistungsfrist- so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Tagen in Anwesenheit des Auftragnehmers durchzuführen.
Dem Auftragnehmer muss der Termin der Abnahme mindestens 48 Stunden vorher mitgeteilt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ist der Auftragnehmer zur Teilnahme nicht verpflichtet. In Abwesenheit des Auftragnehmers kann keine Abnahme durchgeführt werden.
(6) Abnahme gilt als erfolgt, wenn seit der Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Preise / Vergütung / Zahlung

(1) Preise gelten ab der Werkstatt des Auftragnehmers
(2) Im übrigen gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen
c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
(3) Preise sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug durch Banküberweisung auf das Konto des Auftragnehmers zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsweise vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Schecks geltend erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Der Verkäufer hat das Recht, nach ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Waren verbleiben bis zu vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden oder künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Liefer- und Leistungsbeziehungen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(2) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für die Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftraggeber eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum an der Sache oder im oben genannten Verhältnis das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftragnehmer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber -bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil . an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehalsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Auftragsnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber umgehend den Auftragnehmer zu benachrichtigen, damit von Seiten des Auftragsnehmers Klage nach § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) erhoben werden kann.
(7) Dem Auftraggeber steht ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch bezüglich der Vorbehaltsware bzw. der an ihr Stelle getretnen Sachen und Rechten zu, wenn deren Wert die Höhe der gesicherten Forderung um 50 % übersteigt.
(8) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigen Verhalten, beispielsweise wegen Verzugs mit der Zahlungspflicht, vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Gewährleistung / Gewährleistungsfrist

1) Ansprüche des Auftragebers setzten voraus, dass der Auftraggeber seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme gerügt werden, nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden.
(2) Egal ob Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl bei dem begründetem Vorliegen eines Mangels berechtigt, den Mangel nach seiner Wahl zu beseitigen oder eine neue Sache zu leisten.
(3) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder wesentlich erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen.
(4) Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Waren beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder Übergabe an eine Versandperson. Diese Frist gilt auch für Mangelfolgeschäden. Deliktische Ansprüche werden von dieser Frist nicht erfasst. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, läuft die Gewährleistungsfrist ab Abnahme. Bei bauwerksbezogenen Leistungen verbleibt es , soweit das Gesetz dies zwingend vorschreibt, bei der fünfjährigen Gewährleistungsfrist.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Sollte eine Haftung für solche Schäden trotzdem bestehen, so sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(7) Sofern fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht vom Auftragnehmer verletzt wird, haftet der Auftragnehmer nur für den vorhersehbaren Schaden. Sollten Schäden geltend gemacht werden, die von der Betriebs- und Produkthaftpflicht des Auftragnehmers erfasst sind, so ist der Schadensersatz auf die Versicherungsleistung beschränkt.

§ 9 Vorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich vor, Arbeiten und Leistungen ganz oder teilweise an Nachunternehmer weiterzugeben.

§ 10 Gerichtstand

Gerichtstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist der Sitz des Auftragnehmers in Großbottwar.

Hartmut Klumpp GmbH, Kreuzstr.43, D-71723 Großbottwar
Tel. 07148/922098, Fax. 07148/922099
Registergericht Stuttgart HRB 311267, Geschäftsführer: Hartmut Klumpp

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